Gemeinde

Holtgast

leben - Urlaub - Tradition

Sie sind hier: Politik ⇒ Gemeindesatzung

Hauptsatzung der Gemeinde

Aufgrund der §§ 6, 7 und 67 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.06.2001 (Nds. GVBl. S. 348), hat der Rat der Gemeinde Holtgast in seiner Sitzung am 16.11.2001 folgende Hauptsatzung beschlossen:
 

§ 1 Name
  1. Die Gemeinde führt den Namen Holtgast und gehört der Samtgemeinde Esens an.
  2. Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung.

§ 2 Wappen und Siegel

  1. Das Wappen der Gemeinde Holtgast stellt in einem gold-blau gespaltenen Schilde schräg gekreuzt einen Abtstab und zwei Kornähren, darunter einen Mühlstein in verwechselten Farben dar. Der Mühlstein ist unterlegt mit einem erniedrigten silbernen Wellenbalken.
  2. Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift "Gemeinde Holtgast, Landkreis Wittmund".
  3. Eine Verwendung des Gemeindewappens für nichtbehördliche Zwecke bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

§ 3 Wertgrenzen für Ratsaufgaben

  1. Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 500,00 EUR übersteigt.
  2. Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit dem Bürgermeister beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 500,00 EUR nicht übersteigt.

§ 4 Vertreter des Bürgermeisters

    Der Bürgermeister wird bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, bei der Leitung der Sitzungen des Rates sowie bei der Verpflichtung der Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung durch den stellvertretenden Bürgermeister vertreten.

§ 5 Einwohnerversammlungen

  1. Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in Pressemitteilungen über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.
  2. Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.

§ 6 Beschwerden an den Rat

  1. Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die sonst zuständige Stelle weiter. Der Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.
  2. Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister unterrichtet den Rat über die in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden Angelegenheiten.

§ 7 Bekanntmachungen

  1. Satzungen und Verordnungen der Gemeinde sind in vollem Wortlaut und ggf. mit einem Hinweis auf die Genehmigungsverfügung im "Amtsblatt für den Landkreis Wittmund" bekanntzumachen.
  2. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Diese Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung bzw. Verordnung in groben Zügen umschrieben wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Pläne, Karten oder Zeichnungen eingesehen werden können.
  3. Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe und sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den Ortsteilen Holtgast und Fulkum veröffentlicht. Die Dauer des Aushangs beträgt zwei Wochen, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 8 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form

    Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

§ 9 Inkrafttreten

    Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Holtgast vom 13.12.1976 (veröffentlicht im Amtsblatt für Landkreis Wittmund Nr. 2 vom 28.02.1977), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.11.1996 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund Nr. 5 vom 01.04.1997), außer Kraft.

Holtgast, den 16.11.01
gez. Freese
(Freese)
Bürgermeister

 


1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Holtgast

Aufgrund der §§ 6, 7 und 67 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.06.2001 (Nds. GVBl. S. 348), hat der Rat der Gemeinde Holtgast in seiner Sitzung am 30. September 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Der § 4 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:

"§ 4 Vertreter des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, bei der Leitung der Sitzungen des Rates sowie bei der Verpflichtung der Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung durch die stellvertretenden Bürgermeister vertreten. Sie führen die Bezeichnung 1. bzw. 2 stellvertretender Bürgermeister.

§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Holtgast, 30. September 2003
gez. Ihnen
(Ihnen)
Bürgermeister

 


2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Holtgast

Aufgrund der §§ 6, 7 und 67 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Holtgast in seiner Sitzung am 06. November 2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Der § 4 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:

"§ 4 Vertreter des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, bei der Leitung der Sitzungen des Rates sowie bei der Verpflichtung der Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung durch den stellvertretenden Bürgermeister vertreten.

§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. November 2006 in Kraft.

Holtgast, 06. November 2006
gez. Ihnen
(Ihnen)
Bürgermeister

 

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz
Verstanden und akzeptiert